FG München - Urteil vom 13.08.2008
1 K 2045/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 243

Ort der Verlustverrechnung bei Einkünften nahe des Existenzminimums

FG München, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 2045/06

DRsp Nr. 2009/1470

Ort der Verlustverrechnung bei Einkünften nahe des Existenzminimums

Beim Verlustvortrag findet die Verlustverrechnung nach der Ermittlung der Einkünfte und vor Abzug des Altersentlastungsbetrages statt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Klägerin wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Zum 31. Dezember 2003 hatte das FA den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 30.374 € festgestellt. Für das Jahr 2004 setzte das FA mit Bescheid vom 10. November 2005 eine ESt von 0 € fest. Dabei zog es von den erklärten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 950 € eben diesen Betrag im Wege des Verlustvortrags ab und errechnete ein zu versteuerndes Einkommen von -449 EUR. Auch ohne diesen Verlustvortrag hätte sich ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages ergeben. Folgerichtig stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt zum 31. Dezember 2004 für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Bescheid vom 10. November 2005 wie folgt gesondert fest (in EUR):