Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 17. August 2005 IX R 10/05 (BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71) liegt nicht vor.
Nach dem vorstehend zitierten BFH-Urteil ist bei der Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu einer nach dem Mietspiegel ermittelten Miete bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. von § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Bandbreite der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt.
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