FG Hessen - Urteil vom 20.07.2016
8 K 86/11
Normen:
EStG § 15 Abs.2 S.1; EStG § 18 Abs.1 Nr.1 S.1 u. 2;

Outplacement-Beratung; Einkunftsart

FG Hessen, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 8 K 86/11

DRsp Nr. 2016/15830

Outplacement-Beratung; Einkunftsart

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs.2 S.1; EStG § 18 Abs.1 Nr.1 S.1 u. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die im Rahmen einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Die Klägerin (Kl'in.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche mit Gesellschaftsvertrag vom 12.05.2003 durch die Herren A sowie B, die beide über ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Studium verfügen, gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen in Fragen der Unternehmensführung, insbesondere in den Bereichen Marketing, Personalmanagement und Karrieremanagement (Outplacement).