FG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.2007
12 K 611/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1115

Outsourcing; Betriebliche Betätigung; Mittelpunkt der Tätigkeit; Regelmäßige Arbeitsstätte - Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei outgesourceten Arbeitnehmern

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 12 K 611/04

DRsp Nr. 2008/13136

Outsourcing; Betriebliche Betätigung; Mittelpunkt der Tätigkeit; Regelmäßige Arbeitsstätte - Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei outgesourceten Arbeitnehmern

1. Unterhält ein Stpfl. eigene betrieblich genutzte Räumlichkeiten oder eine Betriebsstätte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seiner Wohnung, sind die Fahrten von dort zu anderen Betriebsstätten zwecks Gleichbehandlung der Fahrtkosten von selbstständig und nicht selbstständig Tätigen von den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugrenzen. 2. Erforderlich ist eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und der betrieblichen Betätigung. 3. Das Eingebundensein von Räumlichkeiten in die Privatsphäre wird durch die betriebliche Nutzung des Raumes, einen separaten Eingang und die Lage in einem anderen Stockwerk i.d.R. nicht gelöst. 4. Mietverhältnisse mit dem ArbG schließen grds. zwar die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG aus, verhindern aber nicht, dass Betriebsstätten als Ausgangspunkt der täglichen Fahrten anzusehen sind, wenn die Räumlichkeiten so in die Privatsphäre eingebunden sind, dass die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der täglichen Fahrten erscheint. 5. Zum Mittelpunkt der Tätigkeit bei "outgesourceten ArbN".