Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs ist nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also des Erlasses des Widerrufsbescheides vom August 2000, maßgeblich.
OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2003 - 4 A 1673/02 -, NwVBl. 2003, 435 = BB 2004, 377.
Gemäß §
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