FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2011
10 K 2725/10 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Pachtvertrag zwischen Angehörigen - tatsächliche Durchführung; Pachtvertrag; Angehörige; Tatsächliche Durchführung; Fremdvergleich

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 10 K 2725/10 E

DRsp Nr. 2011/5602

Pachtvertrag zwischen Angehörigen - tatsächliche Durchführung; Pachtvertrag; Angehörige; Tatsächliche Durchführung; Fremdvergleich

Ein Pachtvertrag zwischen Angehörigen kann mangels tatsächlicher Durchführung nicht steuerrechtlich anerkannt werden, wenn der vereinbarte Pachtzins über mehrere Jahre ohne Beanstandung durch den Vertragspartner nicht gezahlt wird, ohne dass eine Stundungs- oder Verrechnungsvereinbarung feststellbar wäre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger und seine Mutter sind zu je 1/2 Miteigentümer des mit einem Wohn-/ Geschäftshauses bebauten Grundstücks "A" in "B". Der Kläger betreibt im Erdgeschoss eine Diskothek und ein Bistro. Das erste und zweite Obergeschoss werden von ihm privat zu Wohnzwecken genutzt. Die Anschaffungskosten für den Erwerb des Grundstücks im Jahr 1987 wurden vom Kläger und seiner Mutter durch gemeinsam aufgenommene Darlehen finanziert.

Durch Vertrag vom 01.06.1987 verpachtete die Mutter ihren hälftigen Miteigentumsanteil an die damalige Firma des Klägers zum Betrieb eines Bistro’s/Diskothek. Der Pachtzins betrug DM 3.750 monatlich. Änderungen oder Ergänzungen des Pachtvertrages sollten nur wirksam sein, wenn sie schriftlich vereinbart werden.