FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.1999
9 K 47/99
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 5 ; BGB § 95 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 991

Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO i.d.F. des Grenzpendlergeseztes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 9 K 47/99

DRsp Nr. 2001/1395

Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO i.d.F. des Grenzpendlergeseztes

1. Ein in einer Möbel-Ausstellungshalle eingebauter Panoramaaufzug, der ausschließlich der Personenbeförderung dient, ist keine Betriebsvorrichtung. Er stellt auch nicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Ladeneinbauten u.ä. Einbauten ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar. 2. Der im Ertragsteuerrecht angewendete Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht nicht übertragbar. Da sich die Auslegung des Begriffs der Betriebsvorrichtung an den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts zu orientieren hat, sind demzufolge auch bei einer im Ertragsteuerrecht gebotenen Auslegung die Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht heranzuziehen (entgegen BFH-Urteile vom 8.10.1987 IV R 56/85, BStBl II 1988, 440; vom 12.01.1983 I R 70/79, BStBl II 1983, 223; vom 16.6.1977 III R 76/95, BStBl II 1977, 590).