1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2017 -
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 -
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten noch über Weihnachtsgeld und Entgelterhöhungen.
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. In ihrer Berliner Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Die Parteien haben unter dem 18. Februar 2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt, dessen letzter Satz lautet:
"Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit der nachfolgenden G-Betriebsvereinbarung gültig."
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