Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2018 - 5 Sa 51/17 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.983,98 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 166,90 Euro brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 2.543,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 48,19 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 und auf jeweils 163,78 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen.
Von Rechts wegen!
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