Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 -
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
Die Klägerin war vom 1. April 1971 bis zum 31. Oktober 2012 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen - tätig. Sie bezieht seit dem 1. November 2012 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:
"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
...
§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds
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