BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 358/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 26/17
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 141/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 358/17

DRsp Nr. 2018/17922

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 26/17 - aufgehoben, soweit die Beklagte auf den Klageantrag zu 2. zur Zahlung von Zinsen auf die ab September 2018 fälligen Beträge verurteilt wurde.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 - 28 Ca 141/16 - insoweit abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsergänzung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 iHv. 274,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 30,50 Euro jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. August 2015 und endend mit dem 1. April 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2016 monatlich weitere 30,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zweiten eines Monats, beginnend mit dem 2. Mai 2016 und endend mit dem 2. September 2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § Abs. Nr. ;