Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2021 -
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2019 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers.
Der im Juli 1953 geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1985 zunächst bei der B AG, später aufgrund eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte bei dieser beschäftigt, zuletzt als außertariflich vergüteter Arbeitnehmer.
Grundlage der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ist die am 22. Dezember 1988 mit dem gebildeten Konzernbetriebsrat abgeschlossene "Betriebsvereinbarung TROMA/Leistungsordnung" (im Folgenden KBV TROMA), in der es ua. heißt:
"Leistungsordnung
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