1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2020 - 8 Sa 251/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob Tätigkeitszeiten bei der Betriebs- bzw. Werksfeuerwehr, die der Kläger zum Teil in der DDR zurückgelegt hat, bei der Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst zu berücksichtigen sind.
Der 1966 geborene Kläger war vom 1. August 1988 bis zum 30. September 1990 auf der Grundlage eines Dienstvertrags mit der Deutschen Volkspolizei, die dem Ministerium des Innern der DDR unterstand, als Einsatzkraft in der Betriebsfeuerwehr des VEB F W tätig. Diese Tätigkeit setzte er unverändert vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1992 bei der Werksfeuerwehr der F W AG fort.
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