BAG - Urteil vom 24.02.2021
7 AZR 118/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TzBfG § 17 S. 1-2; KSchG § 7 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 577/18
ArbG Rheine, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/18

Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 99/19 v. 24.02.2021

BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 118/19

DRsp Nr. 2021/8045

Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 99/19 v. 24.02.2021

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 2019 - 11 Sa 577/18 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25. April 2018 - 3 Ca 223/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TzBfG § 17 S. 1-2; KSchG § 7 Hs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2018 geendet hat.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des zum 31. Dezember 2018 befristeten Arbeitsvertrags vom 22. November 2014 als übriger Facharbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung im Übertagebereich bei der Beklagten beschäftigt. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags lautet:

"Auf das Arbeitsverhältnis sind die betrieblich und fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies sind zzt. die zwischen der IG BCE und dem Gesamtverband Steinkohle abgeschlossenen Tarifverträge für den I Steinkohlenbergbau. ..."