Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2017 - 7 Sa 82/16 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 -
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen der Klägerin und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 geltenden Arbeitsbedingungen in H besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen dieser und der L R S GmbH geltenden Arbeitsbedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Klägerin, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.
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