Auf die Beschwerden des Klägers und des Beklagten wird der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 – 16 K 16155/21 aufgehoben.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) machte mit seiner Klage beim Finanzgericht (FG) unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedene datenschutzrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdeführer zu 2. (Finanzamt —FA—) geltend, darunter einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.
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