BFH - Urteil vom 24.02.2022
III R 1/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO §§ 16 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 805
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2769/19 AO

Parallelentscheidung zu BFH III R 33/20 v. 07.04.2022

BFH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen III R 1/21

DRsp Nr. 2022/9498

Parallelentscheidung zu BFH III R 33/20 v. 07.04.2022

NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Stundung einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020 – 10 K 2769/19 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO §§ 16 ff.;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Stundung.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) —eine syrische Staatsangehörige— lebt seit 2006 in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde ihr spätestens am ...06.2015 erteilt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG am ...07.2018.