Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 –
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 61 v.H. und der Beklagte zu 39 v.H. zu tragen.
I.
Die 1974 geborene Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der 1977 geborene Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sind seit 2009 verheiratet und wurden im Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Klägerin insgesamt vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Eheleute, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin im Inland in Anspruch zu nehmen.
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