Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 17.6.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter Anrechnung der von ihm in der ehemaligen Sowjetunion bzw Kasachstan zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene statt als nur glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten verneint. Nach dem Vortrag des Klägers hat das Hessische LSG festgestellt, dass der Nachweis einer Beitragszeit iS des §
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Rechtsprechungsabweichungen geltend.
II
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|