BSG - Beschluss vom 04.02.2021
B 1 KR 22/19 B
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 362/16
SG München, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 460/06

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

BSG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 22/19 B

DRsp Nr. 2021/4668

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwalt B aufzuheben und ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Befreiung und Rückerstattung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze für das Jahr 2006 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Bayerischen LSG vom 8.11.2018).

Mit Schreiben vom 25.3.2019 hat sich der Kläger mit einer selbst unterzeichneten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22.3.2019 zugestellten LSG-Urteil gewandt und beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 22.4.2020 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH bewilligt und auf Vorschlag des Klägers mit Beschluss vom 14.7.2020 Rechtsanwältin V, M, beigeordnet (zugestellt am 22.7.2020).