Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2020 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.1.2021 zugestellt worden ist, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 27.1.2021 an das LSG, das - weitergeleitet an das
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 19.2.2021 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden sind (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Die Einlegung der Beschwerden beim LSG wahrt die Frist nicht (vgl
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