BFH - Urteil vom 17.05.2022
VIII R 11/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1047
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1681/19

Parallelentscheidung zu BSG VIII R 26/20 v. 17.05.2022

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VIII R 11/20

DRsp Nr. 2022/11943

Parallelentscheidung zu BSG VIII R 26/20 v. 17.05.2022

NV: Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.12.2019 – 3 K 1681/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr (2016) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als beratender Ingenieur. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).