I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
1. Es wird festgestellt, dass die Formel für die Änderung des Arbeitspreises in § 8 Absatz 4 des zwischen den Parteien am 17. August 2009 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene Preisanpassungsformel des Arbeitspreises [APW = APWO * (0,5*B/BO + 0,5* BI/BIO] ab dem 1. Mai 2019 in den Wärmelieferungsvertrag vom 17. August 2009 durch einseitige Erklärung einzuführen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte 47% und die Kläger 53% zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Beklagte 43% und die Kläger 57% zu tragen.
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