I. Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin
vom 28.06.2018 -
vom 04.07.2018 -
vom 01.06.2018 -
und vom 11.07.2018 -
werden zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben jeweils die Gerichtsgebühren des zweiten Rechtszugs zu tragen, wobei sich die Gebühren nach den Streitwerten des einzelnen Berufungsverfahrens richten.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie haben die vor der Verbindung der Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils nach Maßgabe des Gegenstandswerts des einzelnen Berufungsverfahrens zu tragen. Die nach der Verbindung der Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1. zu 14,85%, der Kläger zu 2. zu 30,58%, der Kläger zu 3. zu 19,20%, der Kläger zu 4. zu 22,54% und der Kläger zu 5. zu 12,83% zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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