ArbG Düsseldorf, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1156/18
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 707/18 v. 13.03.2019
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 711/18
DRsp Nr. 2019/8595
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 707/18 v. 13.03.2019
1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet- lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstilllegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.2. Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.3. Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm.
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