Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - Az.:
Der Beitritt der Nebenintervenienten zu 1) und 2) wird zugelassen.
III.Die Kosten der Nebenintervention und des Zwischenstreitsträgt die Klagepartei.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin) mit Sitz in C.. Die am 30.08.1966 geborene Klägerin war seit dem 01.03.1996 bei der M.-Süd als Flugbegleiterin beschäftigt. Im Jahr 2011 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs im Zusammenhang mit einer aufnehmenden Verschmelzung auf die Schuldnerin über. Der Arbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 4 Dienstlicher Einsatzort
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