Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2018 - AZ
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird diesbezüglich allerdings gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ausgeschlossen.
III.Die Revision wird mit Ausnahme des Unterliegens mit dem Zahlungsantrag betreffend den Nachteilsausgleich für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.
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