LAG Hamm - Urteil vom 27.03.2015
13 Sa 1452/14
Normen:
§ 611 Abs.1 BGB; § 4 ArbZG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1040/14

Parallelentscheidung zu LAG Hamm - 13 Sa 1274/14 - v. 27.03.2015

LAG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1452/14

DRsp Nr. 2015/10978

Parallelentscheidung zu LAG Hamm - 13 Sa 1274/14 - v. 27.03.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2014 - 10 Ca 1040/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 Abs.1 BGB; § 4 ArbZG;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kern darum, ob kraft betrieblicher Übung Pausenzeiten als Arbeitszeiten anzurechnen sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die als Tochterunternehmen der E AG Sicherheitsdienstleistungen in Bahnhöfen und Zügen erbringt, als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst auf Schienenfahrzeugen tätig. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die sog. Bestreifung der eingesetzten Züge sowie die Fahrkartenkontrolle in den Zügen.

Bis einschließlich Januar 2012 vergütete die Beklagte die gesamte Schichtzeit des Klägers als Arbeitszeit, darunter auch Zeiten, die dieser z.B. während der Wartezeiten von Zügen auf den Bahnsteigen oder in Sozialräumen der Bahnhöfe verbrachte.

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