1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 6. Februar 2020 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über tarifliche Nachtzuschläge für Schichtarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Getränkeindustrie. Bei ihr wird grundsätzlich in Wechselschicht - Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr - gearbeitet. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Unternehmenstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft
Der
"§ 4
Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
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