LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
L 7 KA 22/16
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 229/12

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 7 KA 20/16 v. 17.06.2020

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 22/16

DRsp Nr. 2020/14923

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 7 KA 20/16 v. 17.06.2020

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 und der Beschluss des Beklagten vom 8. März 2012 aufgehoben.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. - und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. - zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Die vormalige Klägerin zu 2. - die nunmehrige Beigeladene zu 6. -, der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren jeweils selbst.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5a S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1. (im Folgenden: der Kläger) wendet sich gegen eine Regressfestsetzung in Höhe von noch 279.295,48 Euro im Rahmen der Richtgrößenprüfung für das Jahr 2005; die Beteiligten streiten insbesondere über die Berechnung der relevanten Verordnungskostensumme.