1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Honorarbescheids für das Quartal III/2013 weiteres Honorar in Höhe von 2.781,12 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 90% der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, der Kläger 10%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderung des Klägers für das Quartal III/2013.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er war Teilnehmer am Modellvorhaben des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Einführung von Akupunkturleistungen in die gesetzliche Krankenversicherung und ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung Akupunktur zu führen.
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