I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 verurteilt, den Bescheid vom 26. November 2010 zurückzunehmen sowie den Bescheid vom 13. März 2001 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1976 | 166,67 Mark |
1977 | 290,27 Mark |
1978 | 280,41 Mark |
1979 | 304,63 Mark |
1980 | 333,33 Mark |
1981 | 302,60 Mark |
1982 | 354,59 Mark |
1983 | 341,90 Mark |
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