LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.11.2016
L 4 KA 43/14
Normen:
SGB V § 87b Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1153/13

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 42/14 - v. 08.11.2016

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 43/14

DRsp Nr. 2017/16882

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 42/14 - v. 08.11.2016

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 3 S. 6;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Honorierung des Klägers für das Quartal IV/2009. Die Honorierung des Klägers für die Quartale I/2009 bis III/2009 und I und II/2010 ist in Parallelverfahren streitig.

Der Kläger ist als Facharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und betreibt seine Praxis in K___.

Mit die erste Mitteilung vom 28. September 2009 abändernder RLV-Mitteilung vom 12. November 2009 wurde dem Kläger ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 12.370,64 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Quartal IV/2008 orientierten RLV-relevanten Fallzahl des Klägers in Höhe von 535 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 24,03 EUR und Anpassung mit dem arztindividuellen Morbiditätsfaktor. Die Änderung ergab sich aus der Korrektur des arztindividuellen Morbiditätsfaktors von 0,970654 auf 0,962243. Die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 901,4.