LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.11.2016
L 4 KA 51/14
Normen:
SGB V § 87b Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1146/13

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 42/14 - v. 08.11.2016

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 51/14

DRsp Nr. 2017/16887

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 42/14 - v. 08.11.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 3 S. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal II/2010. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I/2009 bis I/2010 ist in Parallelverfahren streitig.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie H_____________________ und W_________________.), die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in F________ betrieben.

Mit RLV-Mitteilung vom 08. März 2010 wurde der Klägerin ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 35.116,28 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Vorjahresquartal orientierten -relevanten Fallzahl der Vertragsärzte in Höhe von 703,6 bzw. 768,4 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 21,46 EUR und nach Anpassung mit dem arztindividuellen Morbiditätsfaktor sowie der Berücksichtigung eines 10 %igen Aufschlages für Gemeinschaftspraxen Die durchschnittliche -relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 888,7.