LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.11.2016
L 4 KA 45/14
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1156/13

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 44/14 - v. 08.11.2016

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 45/14

DRsp Nr. 2017/16548

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 4 KA 44/14 - v. 08.11.2016

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Honorierung des Klägers für das Quartal II/2010. Die Honorierung des Klägers für die Quartale I/2009 bis I/2010 ist in Parallelverfahren streitig.

Der Kläger ist als Facharzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und betreibt seine Praxis in K.

Mit RLV-Mitteilung vom 8. März 2010 wurde dem Kläger ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 11.131,30 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Quartal I/2009 orientierten RLV-relevanten Fallzahl des Klägers in Höhe von 537 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 21,46 EUR und Anpassung mit dem arztindividuellen Morbiditätsfaktor. Die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 888,7.