Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerde ist statthafte und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro ist erreicht. Der Beschwerdeführer begehrte eine Festsetzung in Höhe von 559,30 Euro. Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners setzte das Sozialgericht die Vergütung auf 202,30 Euro fest.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|