LSG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2021
L 1 SF 737/20 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 101/19

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen L 1 SF 740/20 B v. 06.01.2021

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 737/20 B

DRsp Nr. 2021/2257

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen L 1 SF 740/20 B v. 06.01.2021

1. Zum Vorliegen "derselben Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, wenn ein Überprüfungsantrag verschiedene Bewilligungszeiträume erfasst und das Jobcenter jeden Bewilligungszeitraum gesondert verbescheidet.2. Das Vorliegen identischer Widerspruchs- und Klagebegründungen führt nicht zwingend auf einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen, weil einheitlicher Vortrag in mehreren Verfahren nur das Ergebnis, aber nicht Inhalt und Umfang der anwaltlichen Prüfung dokumentiert. Im Wege einer ex-post-Betrachtung kann nicht aus mehreren Angelegenheiten deshalb eine Angelegenheit werden, weil der Vortrag im Ergebnis gleichgelagert ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 2352/11 auf 119,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.