OLG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2022
4 U 122/21
Normen:
AktG § 241; COVMG § 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 89/20

Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 123/21 v. 13.04.2022

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 122/21

DRsp Nr. 2022/6490

Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 123/21 v. 13.04.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021, Az. 52 O 89/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 241; COVMG § 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 17.06.2020.

Die A... GmbH gründete die Beklagte am 31.01.2017 und erwarb mit ihr im Februar 2017 zwei Grundstücke in D..., die das wesentliche Vermögen der Beklagten darstellen.