OLG Dresden - Beschluss vom 15.08.2022
4 W 422/22
Normen:
RVG § 32;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2138/21

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 W 422/22 v. 15.08.2022

OLG Dresden, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 4 W 422/22

DRsp Nr. 2022/12545

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 W 422/22 v. 15.08.2022

1. Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Antragsteller" durch einen Rechtsanwalt eingelegte Streitwertbeschwerde ist regelmäßig unzulässig, weil eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts nicht beschwert werden kann. 2. Eine Auslegung oder Umdeutung eines solchen Antrags in eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass infolge der fehlenden Beschwer für die Partei nur eine Beschwerde des Anwalts vernünftig und interessengerecht wäre.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts vom 17.12.2021 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt:

- 50.000,- € bis 27.9.2021

- 40.000,- € vom 28.9.-7.11.2021

- 30.000,- € ab dem 8.11.2021

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32;

Gründe:

I.