OLG Dresden - Beschluss vom 29.07.2021
9a U 2517/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 590/18

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 9a U 2888/19 v. 29.07.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 9a U 2517/19

DRsp Nr. 2021/12387

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 9a U 2888/19 v. 29.07.2021

Verlangt ein Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeughersteller Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ist das Zivilgericht an die im Verwaltungsverfahren ergehende Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung gebunden (Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts). Ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hierüber anhängig, ist der Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.

I. Der Rechtsstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, 3 A 52/21, über die Anfechtung des Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.05.2018, ergänzt mit Bescheid vom 03.08.2018, soweit der hier streitgegenständliche Fahrzeugtyp betroffen ist, ausgesetzt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 148;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeugs Schadensersatz im Hinblick auf dessen Abgasverhalten.

Er erwarb im Jahr 2017 einen gebrauchten......, Erstzulassung am 12.12.2016, der mit einem Motor der Reihe ...... (EU6) ausgerüstet ist, zu einem Kaufpreis von 46.890,00 EUR. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von 3.240. Am 03.09.2019 betrug er 35.395.