OLG Hamm - Urteil vom 03.11.2020
28 U 152/19
Normen:
BGB § 311; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 205/18

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 28 U 151/19 v. 05.11.2020

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 28 U 152/19

DRsp Nr. 2021/7228

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 28 U 151/19 v. 05.11.2020

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, als unzulässig verworfen, und soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 311; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Q2 Diesel, aufgrund schriftlicher Bestellung vom 12.12.2015 als Neufahrzeug von der Beklagten zu 1) zum Preis von 80.774,15 EUR. Das Fahrzeug wurde am 01.07.2016 an den Kläger ausgeliefert. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs.

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