Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte.
Gemäß der nach allgemeiner Auffassung auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren Regelung in § 91a Abs. 1 ZPO war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Lasten der Verfügungsbeklagten über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|