Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (
Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die nach § 68 GKG iVm. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich ausweislich der Begründung allein gegen die Streitwertfestsetzung für die Datenauskunft in Höhe von 500 Euro richtet, hat Erfolg. Dabei ist für die gerichtliche Wertfestsetzung zu diesem Antrag richtigerweise allein auf das klägerische Interesse bei Einleitung des Verfahrens am 11.5.2020 (Bl. 91 ff. d.A.) abzustellen (§ 40 GKG) und nicht nur auf den (Rest-)Wert nach der Teilerfüllung/Teilerledigung im Termin vom 6.10.2020, zumal alle Gerichtsgebühren insofern bereits angefallen waren (vgl. auch § Abs. S. 1 ) und sich die Teilerledigung auch lediglich auf die Ansprüche hinsichtlich der Handakte und nicht auf den weitergehenden Datenauskunftsanspruch bezog.
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