OLG München - Endurteil vom 29.01.2020
20 U 4231/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 406/18

Parallelentscheidung zu OLG München 20 U 4075/18 v. 29.01.2020

OLG München, Endurteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 4231/18

DRsp Nr. 2020/2482

Parallelentscheidung zu OLG München 20 U 4075/18 v. 29.01.2020

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.10.2018, Az. 73 O 406/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.997,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf GTD 2.0 mit der Fahrzeugidentnummer ...0363 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 54 % und der Kläger 46 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § ;