OLG München - Beschluss vom 26.03.2020
31 Wx 280/18
Normen:
SEBG §§ 34 ff.;
Fundstellen:
AuR 2020, 438
BB 2020, 1792
DB 2020, 943
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 15760/17

Parallelentscheidung zu OLG München 31 Wx 278/18 v. 26.03.2020

OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 280/18

DRsp Nr. 2020/5278

Parallelentscheidung zu OLG München 31 Wx 278/18 v. 26.03.2020

1. Bei einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten, dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) richtet sich die im Rahmen eines gerichtlichen Statusverfahrens nach §§ 98, 99 AktG festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsorgans danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung richtigerweise zusammenzusetzen war.2. Diese Anknüpfung an den rechtlich gebotenen Soll-Zustand gilt grundsätzlich nicht nur bei Anwendung der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff. SEBG), sondern auch in Konstellationen, in denen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer i.S.d. § 21 SEBG geschlossen wurde.3. Sofern vor der Eintragung der durch Umwandlung gegründeten SE in das Handelsregister ein gerichtliches Statusverfahren noch nicht eingeleitet wurde, gilt dies jedoch nur, wenn und soweit im Zeitpunkt der Umwandlung ein solches jedenfalls hätte eingeleitet werden können. Dazu muss schon zum damaligen Zeitpunkt Streit oder Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG bestanden haben.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 26.06.2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. 3.