OLG Stuttgart - Urteil vom 11.02.2020
10 U 314/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 314/19

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 10 U 314/19

DRsp Nr. 2021/6375

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.915,19 € Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 22.12.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Eos Diesel, amtliches Kennzeichen ....., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ......

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bei den Rechtsanwälten Dr. K. ..... Rechtsanwälte PartG mbB, ...... , ...... W. , in Höhe von 808,13 € freizustellen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. VI.