OLG Stuttgart - Urteil vom 23.03.2021
10 U 16/21
Normen:
BGB § 214; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 102/19

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 397/20 v. 30.03.2021

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 16/21

DRsp Nr. 2022/7368

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 397/20 v. 30.03.2021

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.12.2020 (Az. 102/19) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des LG Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 16.427,17 €

Normenkette:

BGB § 214; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.

Er erwarb am 5.8.2011 von privat für 25.150 € einen XYT TDI (Kaufvertrag Anlage K1, Bl. 17 d.A.) als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 43.800 km. Das Fahrzeug wurde übergeben, der Kaufpreis bezahlt.

Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen ist, ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Motors, Schadensersatz.

1. 2. 3.