OLG München - Endurteil vom 15.01.2020
20 U 3247/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 263/18

Parallelverfahren zu OLG München 20 U 3219/18 v. 15.01.2020

OLG München, Endurteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 3247/18

DRsp Nr. 2020/1484

Parallelverfahren zu OLG München 20 U 3219/18 v. 15.01.2020

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 03.08.2018, Az. 42 O 263/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.827,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A4 mit der Fahrgestellnummer ...4788 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 63 % und die Klagepartei 37 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.729,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2.