FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2003
3 K 639/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 67 Abs. 1; MinöStG § 26 Abs. 6; MinöStG § 26 Abs. 4 S. 2; MinöStG § 3 Abs. 3; AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 370 Abs. 1; AO 1977 § 378 Abs. 1;

Parteibezeichnung in der Klageschrift Schuldner der Mineralölsteuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG Festsetzungsfrist: Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung Mineralölsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 3 K 639/00

DRsp Nr. 2015/15508

Parteibezeichnung in der Klageschrift Schuldner der Mineralölsteuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG Festsetzungsfrist: Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung Mineralölsteuer

1. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, bei deren Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist daher möglich, sofern für Gericht und Gegner von Anfang an klar erkennbar ist, wer durch die (unrichtige) Parteibezeichnung als Partei angesprochen werden sollte. 2. Für den Tatbestand des § 26 Abs. 6 MinöStG kommt es nicht auf die Eigentümerstellung an, Steuerschuldner sind vielmehr die Handelnden. Da eine Gesamthandsgemeinschaft als solche nicht zu einer Verhaltensweise fähig ist, ist der Mineralölsteuerbescheid derjenigen natürlichen Person bekanntzugeben, die als Handelnder für die Gemeinschaft den Kraftstoff für einen nicht steuerbegünstigten Zweck bereitgehalten hat.