Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen für partiarische Darlehen als Sonderbetriebsausgaben.
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der Beigeladenen; seine Gewinnbeteiligung betrug ebenso wie diejenige des Mitgesellschafters MG 1 50 %.
In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 erklärte die Beigeladene u.a. Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von 68.750,01 DM (3 x 22.916,67 DM) für drei partiarische Darlehen. Mit gleichlautenden Verträgen vom 20. Januar 1992 hatten die drei Kinder des Klägers - die Angestellte AG 1, geboren 1963, und die Studenten X und Y, geboren 1965 und 1968 - ihrem Vater je ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- DM zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile an der Beigeladenen gewährt. Die Verträge hatten u.a. folgenden Wortlaut:
- Ziffer 2:
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