FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 22.05.1997
8 K 7065/94 F
Fundstellen:
EFG 1998, 270

Partiarische Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 8 K 7065/94 F

DRsp Nr. 2001/2799

Partiarische Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

werden steuerlich nicht anerkannt, wenn hinsichtlich der Vertragsdauer lediglich auf § 609 Abs. 1 BGB (Kündigung durch Gläubiger oder Schuldner) hingewiesen wird, als Sicherheit "entsprechende Teile aus dem Gewinnanteil" abgetreten werden und die Verzinsung von 10 % unter dem Vorbehalt steht, daß der Gewinnanteil steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt wird.

Gründe:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen für partiarische Darlehen als Sonderbetriebsausgaben.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der Beigeladenen; seine Gewinnbeteiligung betrug ebenso wie diejenige des Mitgesellschafters MG 1 50 %.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 erklärte die Beigeladene u.a. Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von 68.750,01 DM (3 x 22.916,67 DM) für drei partiarische Darlehen. Mit gleichlautenden Verträgen vom 20. Januar 1992 hatten die drei Kinder des Klägers - die Angestellte AG 1, geboren 1963, und die Studenten X und Y, geboren 1965 und 1968 - ihrem Vater je ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- DM zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile an der Beigeladenen gewährt. Die Verträge hatten u.a. folgenden Wortlaut:

- Ziffer 2: